Stadt Nordhausen
Stadtentwässerungsbetrieb

Robert-Blum-Straße 1
99734 Nordhausen

Telefon: 03631 639-0

Telefax: 03631 639-104

Montag
08:30-12:00 Uhr und
13:00-15:00 Uhr

Dienstag
08:30-12:00 Uhr und
13:00-15:00 Uhr

Mittwoch
nach Vereinbarung

Donnerstag
08:30-12:00 Uhr und
13:00-18:00 Uhr

Freitag
08:30-12:00 Uhr

Rufbereitschaft

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Überblick Beitrags- und Gebührensätze

Überblick über die Beitragssätze für die Erhebung des Herstellungsbeitrages für Kanalnetz und Kläranlage:

1,53 €/m²

gewichtete Grundstücksfläche für die Möglichkeit des Anschlusses an Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation

1,28 €/m²

gewichtete Grundstücksfläche für die Möglichkeit des Anschluss nur an die Schmutzwasserkanalisation

 

Überblick über die Abwassergebühren ab 01.01.2024

Die Stadt Nordhausen erhebt für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung Grund- und Einleitungsgebühren und Beseitigungsgebühren. Auf die voraussichtliche Jahresgebührenschuld werden gemäß § 16 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Nordhausen (BGS-EWS) zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. Vorauszahlungen in Höhe eines  Fünftels erhoben.

Es gelten folgende Gebührensätze:

 

1. Einleitung von Schmutzwasser (§§ 10, 11 BGS-EWS)

Die Grundgebühr für einen Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation richtet sich nach der Nenngröße (Qn) bzw. dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler.

Grundgebühr Schmutzwasser in €/Jahr:                     

Qn 2,5 Q3 4 96,00 €
Qn 6,0 Q3 10,0 240,00 €
Qn 10,0 Q3 16,0 384,00 €
Qn 15,0 Q3 25,0 600,00 €
Qn 25,0 Q3 40,0 960,00 €
Qn 40,0 Q3 63,0 1.512,00 €
Qn 60,0 Q3 100,0 2.400,00 €
Qn 100,0 Q3 160,0 3.840,00 €
Qn 150,0 Q3 250,0 6.000,00 €

Die Schmutzwassergebühr beträgt 2,02 €/m³ Abwasser.

 

2.    Einleitung von vorgeklärtem Abwasser aus einer Grundstückskläranlage (§ 11 BGS-EWS)

Sofern nach einer Vorklärung der Abwässer auf dem Grundstück durch eine Grundstückskläranlage, die nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, eine Einleitung des behandelten Abwassers in den Niederschlagswasserkanal erfolgt, beträgt die Einleitungsgebühr hierfür 1,59 €/m³ Abwasser.

Erfüllt die Grundstückskläranlage die Anforderungen der DIN 4261 Teil 2 (vollbiologische Vorklärung), beträgt die Einleitungsgebühr 0,69 €/m³ Abwasser.

 

3.    Einleitung von Niederschlagswasser (§ 12 BGS-EWS)

Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,38 € je m² befestigte, angeschlossene Grundstücksfläche.

 

4.    Beseitigungsgebühren (§ 13 BGS-EWS)

Die Stadt Nordhausen erhebt Beseitigungsgebühren für die Beseitigung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Kleinkläranlagen mit Versickerung oder Überlauf in ein Gewässer und Kleinkläranlagen mit Einleitung in die Niederschlagswasserkanalisation auf der Grundlage der gemessenen und entsorgten Mengen.

Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage                54,39 €/m³

Abwasser aus einer abflusslosen Sammelgrube                 42,48 €/m³

 

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Überblick über die Verwaltungsgebühren für Tätigkeiten des Stadtentwässerungsbetriebes auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Stadt Nordhausen

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Was ist bei einem Eigentumswechsel zu beachten?

Für die Bearbeitung eines Eigentumswechsels benötigt der Stadtentwässerungsbetrieb folgende Angaben:

  • Tag des Eigentumswechsels
  • Zählerstand des Wasserzählers zum Tag des Eigentumswechsels
  • neue Anschrift des bisherigen Eigentümers
  • Anschrift des neuen Eigentümers.

Zum Nachweis wird die Vorlage einer Kopie der ersten Seite des Kaufvertrages erbeten.

Aufgrund der o. g. Daten erhält der bisherige Eigentümer einen Bescheid, mit dem die Gebühren zum Tag des Eigentumswechsels endgerechnet werden, und der neue Eigentümer einen Vorauszahlungsbescheid mit den Vorauszahlungsabschlägen für das laufende Jahr.

Der Stadtentwässerungsbetrieb erhebt für den Anschluss eines Grundstückes an Kanalisation und Kläranlage gemäß den Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Nordhausen (BGS-EWS) einen Herstellungsbeitrag. Der Herstellungsbeitrag ruht nach § 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) als öffentliche Last auf dem Grundstück. Diese öffentliche Last ist nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Bei offenen Beitragsforderungen ermöglicht die öffentliche Last eine Vollstreckung in das Grundstück. Ein Eigentumswechsel ist hierfür unbeachtlich. Der Stadtentwässerungsbetrieb empfiehlt daher, sich vor Abschluss eines Grundstückskaufvertrages über eventuell bestehende öffentliche Lasten aus der Beitragserhebung beim Grundstückseigentümer zu erkundigen. Für Fragen rund um das Thema „Beiträge“ steht Ihnen auch gern unsere zuständige Mitarbeiterin unter der Telefonnummer 03631 639-340 zur Verfügung.

Kann für die Gartenbewässerung oder die Tierhaltung verbrauchtes Trinkwasser bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr abgesetzt werden?

Eine Absetzung des Gießwassers bzw. des für Tierhaltung verbrauchten Trinkwassers bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr ist vorab beim Stadtentwässerungsbetrieb schriftlich zu beantragen. Vom Grundstückseigentümer ist zum Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen ein geeichter Wasserzähler zu installieren.

Formular (PDF)

Das an diesem Wasserzähler entnommene Wasser darf ausschließlich für die Gartenbewässerung bzw. Tierhaltung verwendet werden. Aus dieser Abnahmestelle und aus Abnahmestellen, die sich ggf. hinter dem Zähler befinden, darf kein Abwasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeleitet werden. Das an der Abnahmestelle entnommene Wasser darf nicht zur Befüllung von Zisternen, deren Wasser auch für Gebrauchszwecke im Haushalt verwendet wird, zur Befüllung von Schwimmbecken, zur Reinigung von Straßen und Wegen sowie sonstigen Zwecken verwendet werden, die zum Anfall von Abwasser führen.

Bevor ein solcher Wasserzähler installiert wird, sollte vom Grundstückseigentümer genau bedacht werden, ob der Einbau für ihn tatsächlich zu einer Kostenersparnis führt:

Der Grundstückseigentümer spart je Kubikmeter abzusetzender Wassermenge einen Betrag in Höhe von 2,02 € (aktueller Gebührensatz Schmutzwassergebühr), soweit das Grundstück an Kanalisation und Kläranlage angeschlossen ist (bei Betrieb einer Kleinkläranlage sind es nur 1,59 bzw. 0,69 €/m³). Dem stehen die Anschaffungs- und Installationskosten des Wasserzählers und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 113,10 €, welche für die Bearbeitung und Genehmigung des Antrages vom Stadtentwässerungsbetrieb erhoben wird, gegenüber.

Unter Beachtung der vorgenannten Kosten tritt erst bei einer Gießwassermenge von ca. 80.000 Liter (80 Kubikmeter) eine Kostenersparnis für den Grundstückseigentümer ein.

Die Abzugsmenge wird bis zum Ablauf des Eichjahres des Wasserzählers berücksichtigt. Dieses ist im Regelfall ein Zeitraum von 6 Jahren. Danach muss die Absetzung vom Grundstückseigentümer erneut beim Stadtentwässerungsbetrieb beantragt werden.

Anzeige von Veränderungen

Der Gebührenpflichtige hat den Stadtentwässerungsbetrieb umgehend zu informieren, soweit sich die abgabenerheblichen Daten für sein Grundstück verändern.

Dazu gehören:

  • Änderungen der Eigentumsverhältnisse (aufgrund von Verkauf, Erbe, u. ä.)
    (siehe auch: Was ist bei einem Eigentumswechsel zu beachten?)
  • Änderungen der Anschrift und Namensänderungen (wie z. B. bei Eheschließung, in Todesfällen     o. ä.)
  • bei Kunden mit Lastschrifteinzug: Änderungen der Bankverbindung
  • Änderungen der niederschlagswassergebührenpflichtigen Grundstücksfläche
  • beachtliche Änderungen beim Trinkwasserverbrauch (z. B. ein leer stehendes Objekt soll bewohnt werden, Veränderung der Personenanzahl im Haushalt), wenn eine Abschlagsanpassung erfolgen soll
  • Wasserrohrbrüche, soweit das abgelaufene Wasser nicht in den Kanal eingeleitet wurde
  • Zahlungsschwierigkeiten; gegebenenfalls kann eine Ratenzahlung beantragt werden.